Manfred Scherer: Hasse hat gravierende rechtliche Verstöße und Verfehlungen zu verantworten
Erfurt - Im Umgang mit dem Aktenlager Immelborn hat sich Thüringens Datenschutzbeauftragter eine Reihe gravierender Rechtsverstöße zuschulden kommen lassen. Zu diesem Ergebnis kommt die renommierte Datenschutzexpertin Prof. Dr. Indra Spiecker der Goethe-Universität Frankfurt. Spieker stellt in ihrer Expertise fest, dass "die beiden Bescheide vom 26. März 2013 sowie vom 22. Juli 2013 (..) eine Reihe von gravierenden Rechtsfehlern" enthalten. "Angesichts der Zustellungsmängel sind sie schon keine wirksamen Verwaltungsakte, sondern jeweils ein rechtliches Nullum, von dem keinerlei Rechtswirkungen ausgingen." Der Landesdatenschutzbeauftragte hatte sich beim Vorgehen gegen den vormaligen Inhaber des Aktenlagers für eine öffentliche Zustellung entschieden, obgleich die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Das Gutachten wurde von der CDU-Fraktion in Auftrag gegeben und in der heutigen Sitzung verlesen. Nach Aussage des Obmanns der CDU im schon 2015 eingesetzten parlamentarischen Untersuchungsausschuss habe die rot-rot-grüne Mehrheit lange versucht, die Einführung des Gutachtens in den Untersuchungsausschuss zu verhindern. Scherer bezeichnet das Gutachten als Wende bei der parlamentarischen Aufarbeitung des Falles. "Die Ergebnisse sind nun aktenkundig und müssen in den Schlussbericht des Untersuchungsausschusses eingeführt werden", so Scherer.
Weiterhin verlesen wurden Abschriften aus dem Verwaltungsgerichtsverfahren des ehemaligen Inhabers des Aktenlagers, Henry Tischer, gegen den Thüringer Landesdatenschutzbeauftragten. Hierdurch konnte, so Manfred Scherer, herausgestellt werden, "dass Hasse auch im weiteren Verfahren ohne Rechtsgrundlage und unter Missachtung von Verfahrensvorschriften gehandelt hat." Der Landesdatenschutzbeauftragte war schon im Jahr 2013 durch eine bereits in den Untersuchungsausschuss durch Verlesung eingeführte Stellungnahme des TJM darauf hingewiesen worden, dass der von ihm schließlich gegen Henry Tischer geltend gemachte Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ausscheidet, das BDSG nicht dem Schutz des TLfDI dient. Trotzdem ist er 2015 über diese Rechtsgrundlage gegen Henry Tischer vorgegangen.
Die Zahl der Verfahrensfehler lege, so Scherer weiter, den Schluss nahe, dass diese dem Landesdatenschutzbeauftragten bewusst waren, zumindest billigend in Kauf genommen wurden. "Damit fällt ein äußerst trübes Licht auf die Art und Weise, wie Lutz Hasse sein Amt wahrnimmt. In jedem Falle kommt der Untersuchungsausschuss nunmehr nicht mehr an der Feststellung der gravierenden rechtlichen Verstöße und Verfehlungen Hasses herum", so Scherer abschließend.
Matthias Thüsing
Pressereferent